Einweisung / Haftungsbegrenzung

Erstellt von , Zuletzt bearbeitet am 28.01.20, 08:08 Uhr

Hier sind Materialien zusammengefasst, die helfen erfolgte Einweisungen (Maschinennutzung, Sicherheit, Unfallverhütung) zu dokumentieren, sodass Träger von Offenen Werkstätten damit einen wirksamen "Haftungsausschluss" erwirken. Dazu folgende Erläuterungen der Kanzlei Schomerus (Berlin): Ein Haftungsausschluss kann nur Wirkung für die Form von offenen Werkstätten entfalten, die die erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung getroffen haben. Eine ordnungsgemäße Einweisung der Nutzer*innen ist Kernstück des Haftungsausschlusses und kann nicht entfallen. Offenen Werkstätten sollten in ihrem organisatorischen Charakter einer gewissen Struktur unterliegen bzw. einer solchen Struktur künftig unterliegen. Sollten offene Werkstätten keinen ausdrücklichen Regelungen und Strukturen folgen, weisen wir ganz ausdrücklich auf die bestehenden Haftungsrisiken hin: 1. Durch die schlichte Zurverfügungstellung (Werkstatt) – ohne immer wiederkehrende Strukturen und Abläufe – wird eine Haftungsbeschränkung keine rechtliche Wirkung entfalten können. - Durch das Öffnen einer Werkstatt wird ein Gefahrenbereich geschaffen, der konkrete Verkehrssicherungspflichten nach sich zieht; - Trifft der Träger keine geeigneten Maßnahmen zur Verkehrssicherung, ist eine Haftungsfreizeichnung rechtlich nicht wirksam möglich; - Das gegenseitige Helfen durch andere Nutzer*innen kann die für einen Haftungsausschluss notwendige Verkehrssicherung des geschaffenen Gefahrenbereichs nicht erfüllen; - Solange Werkstätten nicht einer konkreten Organisation und Struktur folgen, die den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht entspricht, wird der Haftungsausschluss bei diesen Werkstätten keine rechtliche Wirkung entfalten können. 2. Sollten jedoch Maßnahmen zur Verkehrssicherung getroffen werden, besteht die Möglichkeit, dass ein Haftungsausschluss für die Träger Wirkung entfaltet. Dafür müssen Verkehrssicherungsmaßnahmen getroffen werden. Solche Maßnahmen umfassen insbesondere, dass: - Wiederkehrende Strukturen etabliert werden, - Qualifizierte Personen die Einweisung übernehmen und Aufsicht führen und - Das Verhältnis von der qualifizierten Person zum Träger klar definiert ist (z.B. ist die Person ein Vereinsmitglied oder ehrenamtlich für den Verein tätig? Welche vertraglichen Regelungen bestehen?).

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